Ehrenordnung
“Cloppenburger Liederkranz”
Männergesangverein von 1839
Bestimmungen über die Verleihung von Urkunden, Vereins-Ehrennadeln, Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 1
Mitglieder, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können ausgezeichnet und geehrt werden. Die Auszeichnungen und Ehrungen bestehen in der Verleihung von Urkunden, von Vereinsehrennadeln und von Ehrenmitgliedschaften. Sie können von jedem Mitglied vorgeschlagen werden.
§ 2
Als Auszeichnungen können verliehen werden:
a) eine Urkunde,
b) die silberne Ehrennadel,
c) die goldene Ehrennadel,
d) die Ernennung zum Ehrenmitglied,
e) die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden,
f) die Ernennung zum Ehrenchorleiter.
§ 3
Zuständig für die Verleihung der Auszeichnungen ist der Vorstand.
§ 4
Für 25- jährige- aktive Mitgliedschaft im Cloppenburger Liederkranz wird eine Dankesurkunde verliehen. Für eine 40- , 50- , 60- jährige aktive Mitgliedschaft im Cloppenburger Liederkranz wird eine Ehrenurkunde verliehen. Darüber hinaus ist der Vorstand berechtigt, eine Urkunde in besonderen Fällen an Vereinsmitglieder zu verleihen.
§ 5
Die silberne Ehrennadel kann an Mitglieder verliehen werden für besondere Verdienste oder für mindestens 15- jährige ehrenamtliche Mitarbeit.
§ 6
Die goldene Ehrennadel kann an Mitglieder verliehen werden, die sich nach Verleihung der silbernen Ehrennadel weiterhin besondere Verdienste um den Auf- und den Ausbau des Vereins erworben haben.
§ 7
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer im Besitz der goldenen Ehrennadel ist und sich um den Verein außerordentlich verdient gemacht hat. Zum Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrenchorleiter kann ernannt werden, wer das Amt über eine längere Zeit verdienstvoll geführt hat.
§ 8
Der Vorstand kann Auszeichnungen wegen vereinsschädigenden Verhaltens entziehen bzw. widerrufen.
§ 9
Diese Ehrenordnung tritt an die Stelle der am 20. Sept. 2001 beschlossenen Ehrenordnung.
Cloppenburg, 21. März 2002